Das Einzelunternehmen ist die einfachste Form unternehmerischer Tätigkeit in Deutschland: eine natürliche Person betreibt ein Unternehmen auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung. Wenn ein Einzelunternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist der Inhaber Kaufmann im Sinne des HGB (§ 1 HGB) und muss sich als eingetragener Kaufmann (e.K.) ins Handelsregister eintragen lassen. Der Registerauszug wird im Handelsregister Abteilung A (HRA) geführt.
Eingetragener Kaufmann (e.K.) – was ist das?
Der Begriff eingetragener Kaufmann (e.K.) bezeichnet eine natürliche Person, die ein Handelsgewerbe betreibt und im Handelsregister eingetragen ist. Das HGB unterscheidet dabei:
- Istkaufmann (§ 1 HGB): Jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt, ist automatisch Kaufmann – unabhängig von einer Eintragung. Die Eintragung ins Handelsregister hat deklaratorische Wirkung (sie bestätigt nur, was schon gilt). Pflicht zur Eintragung besteht bei einem Betrieb, der einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
- Kannkaufmann (§ 2 HGB): Kleingewerbetreibende, deren Betrieb keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, können sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen. Mit der Eintragung werden sie zum Kaufmann und unterliegen dem vollen Handelsrecht – die Eintragung hat hier konstitutive Wirkung.
Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten etc.) sind keine Kaufleute im Sinne des HGB und werden daher nicht im Handelsregister eingetragen.
Was steht im Handelsregisterauszug eines Einzelunternehmens?
Der HRA-Auszug eines eingetragenen Kaufmanns enthält folgende amtlich eingetragene Angaben:
- Firma: Der eingetragene Firmenname mit dem Zusatz „e.K.", „eingetragener Kaufmann" oder „eingetragene Kauffrau" als Rechtsformzusatz gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB
- Sitz: Eingetragener Geschäftssitz mit Gemeinde und Amtsgerichtsbezirk
- Inhaber: Vollständiger Name der natürlichen Person, die das Unternehmen betreibt
- Gegenstand des Unternehmens: Die Art des Handelsgewerbes, das der eingetragene Kaufmann betreibt
- Prokuristen: Namen und Art der Prokura eingetragener Prokuristen (Einzel- oder Gesamtprokura)
- Vertretungsregelung: Der Inhaber vertritt das Unternehmen allein und unbeschränkt; ggf. eingetragene Prokuristen haben Handlungsvollmacht im Außenverhältnis
- Historische Eintragungen: Beim chronologischen Abdruck alle Änderungen seit der Erstregistrierung
Im Unterschied zu Kapitalgesellschaften enthält der HRA-Auszug eines Einzelunternehmens keine Angaben zu Stammkapital oder Gesellschaftern, da es sich um eine Ein-Personen-Unternehmung ohne eigenes Gesellschaftsvermögen handelt.
Haftung: Der Inhaber haftet persönlich und unbeschränkt
Das Einzelunternehmen hat keine eigene Rechtspersönlichkeit – es ist kein eigenes Rechtssubjekt wie eine GmbH oder AG. Der Inhaber und das Unternehmen sind rechtlich identisch. Das hat weitreichende Konsequenzen für die Haftung:
- Der eingetragene Kaufmann haftet für alle Verbindlichkeiten seines Unternehmens persönlich, unmittelbar und unbeschränkt – also auch mit seinem Privatvermögen.
- Eine Trennung von Betriebs- und Privatvermögen ist rechtlich nicht möglich, auch wenn sie buchhalterisch sinnvoll ist.
- Im Insolvenzfall des Unternehmens erstreckt sich das Insolvenzverfahren auf das gesamte Vermögen des Inhabers.
Für Geschäftspartner und Kreditgeber ist dieser Umstand wichtig: Der Handelsregisterauszug weist den Inhaber und die Vertretungsbefugnis aus, gibt jedoch keinen Aufschluss über dessen Bonität oder Privatvermögen.
Wann wird ein Handelsregisterauszug für ein Einzelunternehmen benötigt?
Obwohl Einzelunternehmen weniger häufig Gegenstand komplexer Rechtsgeschäfte sind als Kapitalgesellschaften, gibt es zahlreiche Anwendungsfälle, in denen ein aktueller HRA-Auszug benötigt wird:
- Kreditanträge und Bankgeschäfte: Kreditinstitute verlangen bei Geschäftskrediten, Kontoeröffnungen für das Unternehmen oder Bürgschaften regelmäßig einen aktuellen Handelsregisterauszug als Identitätsnachweis und Beleg der Kaufmannseigenschaft.
- Geschäftspartnerprüfung: Neue Lieferanten, Großkunden oder Kooperationspartner prüfen vor Vertragsabschluss die Existenz und Vertretungsbefugnis des Einzelunternehmens.
- Öffentliche Ausschreibungen: Bei der Teilnahme an Vergabeverfahren der öffentlichen Hand ist ein aktueller Handelsregisterauszug als Eignungsnachweis vorzulegen.
- Notarielle Beurkundungen: Bei Grundstückskäufen, gewerblichen Mietverträgen oder sonstigen beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäften ist der Nachweis der Unternehmenseigenschaft und Vertretungsbefugnis erforderlich.
- Unternehmensverkauf oder Übertragung: Bei der Veräußerung eines Handelsgeschäfts (§§ 25 ff. HGB) oder der Aufnahme eines Gesellschafters (Umwandlung in OHG oder KG) muss der aktuelle Registerstand dokumentiert werden.
- Nachweis gegenüber Behörden: Für gewerberechtliche Genehmigungen, steuerliche Registrierungen oder Berufsverbandsmitgliedschaften kann ein Handelsregisterauszug als Nachweis der unternehmerischen Tätigkeit verlangt werden.
Eintragungspflicht vs. freiwillige Eintragung
Nicht jedes Einzelunternehmen ist im Handelsregister eingetragen – und damit auch nicht jedes einzelne Unternehmen hat einen HRA-Auszug. Folgende Grundsätze gelten:
- Eintragungspflicht (Istkaufmann): Betreibt jemand ein Handelsgewerbe, das einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (erkennbar an Umsatzgröße, Mitarbeiterzahl, Buchhaltungsaufwand, Kreditaufnahme etc.), ist er Kaufmann und muss sich eintragen lassen.
- Freiwillige Eintragung (Kannkaufmann): Kleingewerbetreibende können sich freiwillig eintragen lassen. Der Vorteil: Sie können die kaufmännischen Vorteile des HGB nutzen (z. B. kaufmännische Bürgschaft, Kontokorrent, Handelsbräuche). Der Nachteil: Sie unterliegen dann allen kaufmännischen Pflichten.
- Keine Eintragung erforderlich: Reine Kleingewerbetreibende ohne kaufmännisch organisierten Betrieb sowie Freiberufler sind nicht im Handelsregister eingetragen. Für diese gibt es keinen Handelsregisterauszug.
Aktueller vs. chronologischer Abdruck beim Einzelunternehmen
Beim Abruf des Registerauszugs stehen zwei Varianten zur Wahl:
- Aktueller Abdruck (12,90 € inkl. MwSt.): Zeigt den aktuellen Stand – Name des Inhabers, Firma, Sitz und aktuelle Prokuristen. Ausreichend für Vertragsabschlüsse, Kreditanträge und Behördenanforderungen.
- Chronologischer Abdruck (14,90 € inkl. MwSt.): Zeigt alle Eintragungen seit der Gründung – einschließlich Firmenänderungen, Inhaberwechsel (bei Unternehmensfortführung nach § 22 HGB), Prokuraerteilungen und -widerrufen sowie Sitzverlegungen. Relevant bei der Prüfung der Unternehmenshistorie.
Ablauf: So erhalten Sie den Registerauszug
- Firmennamen eingeben: Geben Sie auf unserer Startseite den eingetragenen Firmennamen (mit „e.K."-Zusatz oder ohne) ein. Unsere Autocomplete-Funktion zeigt passende Unternehmen an.
- Registernummer bestätigen: Prüfen Sie die vorgeschlagene HRA-Nummer und das zuständige Amtsgericht.
- Auszugstyp wählen: Aktueller Abdruck (12,90 € inkl. MwSt.) oder chronologischer Abdruck (14,90 € inkl. MwSt.).
- Sicher bezahlen: Einmalige Zahlung per Kreditkarte – kein Abonnement, keine Folgekosten.
- PDF per E-Mail erhalten: Wir rufen das Dokument offiziell aus dem Registerportal ab und stellen es Ihnen in der Regel innerhalb von 5 bis 15 Minuten als PDF per E-Mail zu.
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