Jeder Geschäftsführer einer GmbH oder UG ist namentlich im Handelsregister eingetragen. Diese Eintragung ist für Außenstehende von erheblicher Bedeutung: Sie belegt, wer das Unternehmen rechtswirksam vertreten darf, welche Einschränkungen bestehen und ob ein kürzlich vollzogener Geschäftsführerwechsel bereits im Register nachvollzogen wurde. Dieser Ratgeber erklärt, was im Registerauszug über Geschäftsführer steht, wann Änderungen einzutragen sind und warum die Prüfung des aktuellen Auszugs in der Praxis unverzichtbar ist.

Rechtsgrundlage

Die Pflicht zur Eintragung des Geschäftsführers ergibt sich aus § 39 GmbHG: Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist vom Gericht der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für die AG gilt eine entsprechende Pflicht nach § 81 AktG für Vorstandsmitglieder.

Was genau im Handelsregister über den Geschäftsführer eingetragen ist

Im aktuellen Handelsregisterauszug (Abteilung B, also HRB) einer GmbH oder UG findet sich in der Spalte zu den Vertretungsberechtigten typischerweise folgende Information:

  • Vollständiger Name des Geschäftsführers (Vorname und Nachname)
  • Geburtsjahr zur Identifizierung der Person
  • Wohnort (nicht die vollständige Adresse)
  • Art der Vertretungsbefugnis: Alleinvertretungsberechtigt oder nur gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer bzw. einem Prokuristen
  • Befreiung von § 181 BGB (Insichgeschäfte): ob der Geschäftsführer Geschäfte mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abschließen darf

Im chronologischen Auszug sind zusätzlich alle historischen Einträge sichtbar – frühere Geschäftsführer, Änderungen der Vertretungsbefugnis und Abberufungen mit dem jeweiligen Eintragungsdatum. Der historische Auszug zeigt noch weiter zurückliegende Einträge und eignet sich für eine vollständige Due-Diligence-Prüfung.

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Alleinvertretung vs. Gesamtvertretung

Eine der wichtigsten Informationen im Handelsregisterauszug betrifft die Art der Vertretungsbefugnis. Hierbei sind zwei Grundformen zu unterscheiden:

Alleinvertretungsberechtigung

Der Geschäftsführer darf das Unternehmen allein und ohne Mitwirkung einer weiteren Person rechtswirksam vertreten. Er kann Verträge abschließen, Erklärungen abgeben und das Unternehmen in gerichtlichen Verfahren vertreten – ohne dass eine zweite Unterschrift erforderlich ist. Im Registerauszug ist dies oft vermerkt als „allein vertretungsberechtigt".

Gesamtvertretung

Bei der Gesamtvertretung ist der Geschäftsführer nur gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertretungsberechtigt. Verträge oder andere Erklärungen, die nur einer der Gesamtvertreter allein unterzeichnet, binden das Unternehmen grundsätzlich nicht. Im Register ist dann vermerkt, dass der Geschäftsführer nur gemeinschaftlich vertreten darf.

VertretungsformBedeutungTypischer Registervermerk
AlleinvertretungHandeln allein möglich„Allein vertretungsberechtigt"
Gesamtvertretung mit weiterem GFNur gemeinsam mit zweitem Geschäftsführer„Gemeinschaftlich mit einem weiteren Geschäftsführer"
Gesamtvertretung mit ProkuristGemeinsam mit einem Prokuristen möglich„Gemeinschaftlich mit einem Prokuristen"

Befreiung von § 181 BGB (Insichgeschäfte)

Ein häufig übersehener, aber praktisch bedeutsamer Registereintrag ist die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Das Bürgerliche Gesetzbuch verbietet es einem Vertreter grundsätzlich, im Namen des Vertretenen Rechtsgeschäfte mit sich selbst abzuschließen (sogenanntes Insichgeschäft) oder gleichzeitig als Vertreter beider Parteien aufzutreten.

Wenn die Gesellschafter den Geschäftsführer von dieser Beschränkung befreit haben, ist dies im Handelsregister ausdrücklich vermerkt. Diese Befreiung ist insbesondere dann relevant, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist oder Verträge zwischen zwei Gesellschaften abschließen soll, bei denen er jeweils als Vertreter auftritt.

Praxishinweis: Fehlt die Befreiung von § 181 BGB im Register, ist ein Insichgeschäft des Geschäftsführers schwebend unwirksam und bedarf der nachträglichen Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung. Für Vertragspartner, Notare und Banken ist dieser Eintrag daher sorgfältig zu prüfen.

Eintragungspflicht: Wann muss der Geschäftsführer gemeldet werden?

Die Anmeldung zum Handelsregister ist in folgenden Situationen gesetzlich vorgeschrieben und muss unverzüglich erfolgen:

  • Erstbestellung bei der Gründung der GmbH
  • Bestellung eines neuen Geschäftsführers (z. B. Eintritt eines weiteren GF oder Nachfolge)
  • Abberufung oder Kündigung eines bestehenden Geschäftsführers
  • Änderung der Vertretungsbefugnis (z. B. Wechsel von Gesamt- zu Alleinvertretung)
  • Änderung der § 181 BGB-Befreiung
  • Namensänderung des Geschäftsführers (z. B. nach Heirat)
  • Tod des Geschäftsführers

Die Anmeldung erfolgt durch die Gesellschaft selbst oder – bei der Erstgründung – gemeinsam mit der Gründungsurkunde beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht). In der Praxis übernimmt dies regelmäßig ein Notar, der die Unterschriften der Beteiligten beglaubigt und die Anmeldung beim Registergericht einreicht.

Ablauf eines Geschäftsführerwechsels

Ein Geschäftsführerwechsel ist einer der häufigsten Anlässe für Änderungen im Handelsregister. Der typische Ablauf sieht folgendermaßen aus:

  1. Gesellschafterbeschluss: Die Gesellschafterversammlung beschließt die Abberufung des bisherigen und/oder die Bestellung des neuen Geschäftsführers. Der Beschluss wird schriftlich protokolliert.
  2. Annahme der Bestellung: Der neue Geschäftsführer nimmt die Bestellung an, häufig durch Unterzeichnung eines Anstellungsvertrags oder einer gesonderten Annahmeerklärung.
  3. Notarielle Beglaubigung: Die Unterschriften der zur Anmeldung berechtigten Personen werden von einem Notar beglaubigt.
  4. Anmeldung beim Registergericht: Der Notar oder die Gesellschaft meldet den Wechsel beim zuständigen Amtsgericht an.
  5. Eintragung und Bekanntmachung: Das Registergericht prüft die Unterlagen und nimmt die Eintragung vor. Sie wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Zeitlicher Hinweis: Zwischen dem Gesellschafterbeschluss und der tatsächlichen Eintragung im Register können je nach Auslastung des Registergerichts mehrere Wochen vergehen. In dieser Übergangsphase ist der neue Geschäftsführer intern bereits wirksam bestellt, nach außen aber erst mit der Eintragung vollständig legitimiert.

Warum die Prüfung des aktuellen Registerauszugs entscheidend ist

Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben (§ 15 HGB): Wer auf den eingetragenen und bekannt gemachten Stand des Registers vertraut, ist in seinem Vertrauen geschützt – auch wenn die tatsächlichen Verhältnisse abweichen. Das bedeutet umgekehrt: Geschäftspartner, die einen Vertrag mit jemandem schließen, der laut aktuellem Registerauszug nicht (mehr) zur Vertretung befugt ist, können sich grundsätzlich nicht auf eine wirksame Vollmacht berufen.

Für die Praxis ergeben sich daraus konkrete Prüfpflichten:

  • Vor Vertragsabschluss: Wer ist aktuell allein oder gemeinsam vertretungsberechtigt? Wurde der Vertrag von der richtigen Person(en) unterzeichnet?
  • Bei Kreditvergabe: Banken verlangen regelmäßig einen aktuellen Handelsregisterauszug, um die Vertretungsbefugnis der unterzeichnenden Person zu verifizieren.
  • Vor notariellen Beurkundungen: Der Notar ist verpflichtet, die aktuelle Vertretungsbefugnis zu prüfen und lässt sich dafür regelmäßig einen frischen Registerauszug vorlegen.
  • Bei Ausschreibungen und Vergabeverfahren: Öffentliche Auftraggeber und viele private Auftraggeber verlangen einen aktuellen Registerauszug als Nachweis der Handlungsfähigkeit.
  • Im Rahmen der Compliance: Unternehmen, die Know-Your-Customer (KYC)-Pflichten unterliegen, müssen die wirtschaftlich Berechtigten und Vertretungsberechtigten eines Vertragspartners regelmäßig überprüfen.

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Geschäftsführer bei anderen Rechtsformen

Nicht nur GmbH und UG kennen eingetragene Geschäftsführer. Je nach Rechtsform sind im Handelsregister unterschiedliche Personen als Vertretungsberechtigte eingetragen:

RechtsformVertretungsorganRegisterabteilung
GmbH / UGGeschäftsführer (§ 35 GmbHG)HRB
AG / KGaA / SEVorstand (§ 78 AktG)HRB
OHGGesellschafter (§ 125 HGB)HRA
KGKomplementär(e) (§ 170 HGB)HRA
GmbH & Co. KGGmbH als Komplementärin, vertr. durch deren GFHRA (KG) + HRB (GmbH)
EinzelkaufmannInhaber selbstHRA

Bei der GmbH & Co. KG ist die Prüfung besonders komplex: Das Handelsregister der KG (HRA) weist die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) aus. Um zu ermitteln, welche natürliche Person die KG letztendlich vertreten darf, muss zusätzlich der Registerauszug der GmbH (HRB) eingesehen werden.

Häufige Fragen zum Geschäftsführer im Handelsregister

Muss der Geschäftsführer einer GmbH ins Handelsregister eingetragen werden? +
Ja. Die Bestellung eines Geschäftsführers einer GmbH ist nach § 39 GmbHG unverzüglich zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Die Eintragung hat deklaratorische Wirkung – die Bestellung wirkt bereits mit dem Gesellschafterbeschluss, gegenüber gutgläubigen Dritten jedoch erst mit der Eintragung im Register.
Was steht im Handelsregisterauszug über den Geschäftsführer? +
Im Handelsregisterauszug sind Name, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort des Geschäftsführers eingetragen. Außerdem ist angegeben, ob der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt ist oder nur gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer bzw. einem Prokuristen handeln darf. Im historischen Auszug sind auch frühere Geschäftsführer und deren Abberufungszeitpunkte sichtbar.
Was passiert, wenn der Geschäftsführer wechselt? +
Ein Geschäftsführerwechsel ist dem Handelsregister unverzüglich anzumelden. Der neue Geschäftsführer wird namentlich mit Geburtsjahr, Wohnort und Art der Vertretungsbefugnis eingetragen. Gleichzeitig wird der alte Geschäftsführer aus dem aktuellen Registerauszug entfernt, bleibt aber im chronologischen und historischen Auszug mit dem jeweiligen Abberufungsdatum sichtbar.
Wie überprüft man, wer aktuell Geschäftsführer ist? +
Die zuverlässigste Methode ist die Einsicht in den aktuellen Handelsregisterauszug. Dieser gibt den aktuellen Stand der eingetragenen Geschäftsführer wieder. Interne Gesellschafterbeschlüsse oder E-Mail-Signaturen sind kein verlässlicher Nachweis – nur der aktuelle Registerauszug belegt die aktuell eingetragene Vertretungsbefugnis zweifelsfrei.
Was bedeutet die Befreiung von § 181 BGB im Handelsregister? +
§ 181 BGB verbietet einem Vertreter grundsätzlich, Rechtsgeschäfte mit sich selbst (Insichgeschäfte) oder als Vertreter beider Seiten abzuschließen. Wird ein Geschäftsführer von dieser Beschränkung befreit, ist das ausdrücklich im Handelsregister vermerkt. Die Befreiung ist besonders relevant bei Verträgen zwischen verbundenen Unternehmen oder wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist.